Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand April 2014
§ 1 Allgemeines
1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der SIRA GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit in den Verträgen mit unseren Kunden nichts anderes vereinbart ist. Sie gelten auch, wenn bei einem späteren Geschäft auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird bzw. der Kunde vor oder bei Vertragsabschluss auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde durch SIRA ausdrücklich zugestimmt.
2. Alle Vereinbarungen zwischen SIRA und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages sind schriftlich niederzulegen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Warenlieferungen und sonstige Leistungen (§§ 2 bis 8)
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Speziell ausgearbeitete Angebote sind einen Monat ab Datum gültig, soweit nicht anders vereinbart.
Bestellungen und Aufträge sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie betätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware bzw. Ausführung der Dienstleistung nachkommen.
Abweichungen des Kunden zu unseren Auftragsbestätigungen sind nur gültig, wenn sie von uns anerkannt wurden.
2. Die zu allgemeinen Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige technische und Leistungsdaten können im Rahmen technischer Neuerungen geringfügig variieren, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Angaben oder Empfehlungen, die von SIRA gegeben werden, stellen keine Garantieerklärung dar. SIRA haftet nicht bei Druck- oder sonstigen Fehlern in Katalogen, Prospekten oder sonstigen Unterlagen, auch nicht auf internetseiten usw.
3. Lieferumfang und Liefergegenstand ergeben sich neben der Auftragsbestätigung aus unseren Leistungs- und Produktbeschreibungen, sofern sie Vertragsgegenstand geworden sind.
§ 3 Urheberrecht, Änderungsvorbehalt
1. SIRA behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden.
2. SIRA ist berechtigt, während der Lieferzeit Konstruktions- oder Formänderungen vorzunehmen, die auf die Verbesseung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
§ 4 Preise
1. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen von SIRA genannten Preise gelten, sofern nichts anderes angegeben wurde, netto ab Werk, ohne Verpackung, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzlich beauftragte Leistungen wie Verpackung, Versand sowie Transportversicherung (falls ausdrücklich gewünscht) werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 5 Lieferfristen, Lieferverhinderung, höhere Gewalt
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch nach Vorliegen aller vom Kunden bereutzustellenden Unterlagen sowie Abklärung aller technischen Fragen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der sich Kunde sich mit seinen Verpflichtungen gegenüber der SIRA in Rückstand befindet, das gilt auch für zu leistende Anzahlungen.
2. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. SIRA behält sich die Wahl des Transportmittels vor. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferungen. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald ihm die Ware übergeben ist. Im Fall einer Versendung, sobald die Sendung an den Spediteur oder Frachtführer übergeben ist, spätestens jedoch mit Verlassens des Werks bzw. Lagers. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt. Auf Wunsch kann zu Lasten des Kunden eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und nicht durch SIRA verschuldet sind – hierzu gehören Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Materialmangel, Transporterschwernisse etc., auch wenn sie bei unseren Zulieferern eintereten – berechtigen zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag oder verlängern die Liefer- und Leistungszeit entsprechend. Eine Überschreitung der Liefer- und Leistungstermine aus den o. g. Gründen entbinden den Kunden nicht von seiner Abnahmeverpflichtung. Schadensersatzansprüche gegen die SIRA sind dann ausgeschlossen.
4. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart werden sollte.
5. Für sonstige Leistungen, die nach Zeitdauer (geleisteten Arbeitsstunden) abgerechnet werden, gilt eine Mindestvertragslaufzeit von einer Woche und eine Mindesteinsatzzeit von 40 Stunden pro Monteur pro Woche, sofern in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist. Bei Auftragsbestätigungen bzw. Verträgen mit Lieferungen und Leistungen nach Zeitdauer ist die vorfristige Beendigung des Auftrags mit einer Frist von 7 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bzw. der Mindesteinsatzzeit pro Woche ist die SIRA GmbH berechtigt, dem Kunden das vereinbarte Entgelt bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. die Mindesteinsatzzeit in Rechnung zu stellen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche von SIRA gelieferten Waren und Leistungen bleiben unser Eigentum, bis alle Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden erfüllt sind. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache gemäß dem Anteil des Rechnungswertes unseres Eigentums zu. Mit Vertragsabschluss tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gegen Dritte entstehen, bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang seiner jeweiligen Verbindlichkeiten bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils an die SIRA ab.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung – ist SIRA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die nicht bezahlte Ware heraus zu verlangen. Die Kosten der Herausgabe hat der Kunde zu tragen.
§ 7 Mängel und Gewährleistung
1. Der Kunde hat die Ware bzw. Leistung unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel sind innerhalb einer Woche nach Lieferung bzw. Leistung schriftlich zu rügen. Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Mängel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu geben. Werden uns offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Woche nach Wareneingang bzw. Leistungserbringung angezeigt, ist unsere Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
2. Für unsere Produkte und Leistungen übernehmen wir die gesetzliche Garantie bei ordnungsgemäßen Gebrauch unserer Produkte und normaler Beanspruchung entsprechend der Betriebsanleitung. Werden vorgeschriebene Pflege- und Wartungsarbeiten an unseren Produkten nicht oder nicht sachgemäß durch uns oder von uns autorisiertes Personal ausgeführt, erlöschen alle Gewährleistungsansprüche.
3. Die gesetzliche Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile (Verschleißteile wie Dichtungen, Filter etc.) wenn sie überproportional beansprucht werden und die Leistungsparameter aus der Produktbeschreibung bzw. Betriebsanleitung deutlich überschritten werden. Für deren Garantie gelten die angegebenen Leistungsparameter.
4. Bei Fremderzeugnissen von Vorlieferanten erfüllen wir unsere Gewährleistungspflicht dadurch, dass wir dem Kunden hiermit unsere gesamten eigenen Gewährleistungsansprüche gegen unsere Vorlieferanten abtreten.
5. Schadhafte Teile oder Komponenten sind unverzüglich an uns einzusenden. Sollten die aufgetretenen Mängel eine Prüfung und gegebenenfalls Beseitigung durch unsere Fachkräfte erfordern, erfolgt dies zunächst am Einsatzort. Sollte sich herausstellen, dass die Mängel nicht unter die Garantie fallen, trägt der Kunde alle anfallenden Kosten.
6. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, werden Garantieleistungen erst durchgeführt, wenn die ausstehenden Zahlungen bei SIRA eingegangen sind.
7. Bei Abschluss und ordnungsgemäßer Durchführung eines Servicevertrages für unsere Produkte gewähren wir dem Kunden eine zusätzliche Garantie von einem Jahr zur gesetzlichen Garantie.
§ 8 Haftung
1. Für Schäden, die entstanden sind, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag sowie aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir nur für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. So übernimmt SIRA keine Gewähr bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere bei übermäßiger Beanspruchung, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemischen, elektromechanischen und elektrischen Einflüssen.
2. Eine normale Abnutzung ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Die Haftungund Gewährleistung erlischt, wenn durch den Kunden oder in dessn Auftrag von dritten, ohne Einverständnis der SIRA, Nachbesserungsarbeiten oder Veränderungen vorgenommen werden, oder sich herausstellt, dass Schäden durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung oder Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartung entstanden sind.
4. Bei gebrauchten Anlagen und Geräten sind sämtliche Garantieansprüche ausgeschlossen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (§§ 9 bis 16)
§ 9 Geltungsbereich der AGB im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung
Diese AGB gelten für alle Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen SIRA GmbH (nachfolgend „Verleiher“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Entleiher“ genannt). Die AGB gelten ebenso für alle weitren Verträge, Absprachen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerüberlassung getroffen werden. Mit Vertragsabschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung, gelten die AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrags zwischen dem Verleiher und dem Entleiher. Hiervon abweichende AGB des Kunden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie vom Verleiher ausdrücklich anerkannt werden.
§ 10 Tarifverträge und gesetzliche Vorschriften
1. Die Arbeitnehmerüberlassung durch den Verleiher erfolgt unter Berücksichtigung aller einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgsetzes (AÜG) sowie der für den Verleiher geltenden Tarifverträge. Dies sind derzeit die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP), ehemals Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. Zeitarbeit (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Manteltarifvertrages Zeitarbeit (MTV), des Entgelt- und des Entgeltrahmentarifvertrages (ETV und ERTV) in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart. Soweit Branchenzuschlagstarifverträge einschlägig sind, wendet der Verleiher auch diese bei seinen Laiharbeitnehemern an. Bei Verlust der Tarifvertragsbindung kann der Verleiher gegenüber dem Entleiher die Geltung anderer maßgeblicher Tarifverträge schriftlich erklären. Diese gelten dann an Stelle der zum Zeitpunkt des Verlusts der Tarifvertragsbindung gültigen Tarifverträge.
2.Der Entleiher verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Leiharbeitnehmer, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
§ 11 Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
1. Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf gemäß § 12 AÜG der Schriftform.
2. Der Entleiher hat in dem Vertrag anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist.
3. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (befristet oder unbefristet) kann von beiden Seiten mit einer Frist von sieben Kalendertagen zum Ende des Vertrages ordentlich in Schriftform gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist der Verleiher berechtigt, dem Entleiher das vereinbarte Entgelt bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in Rechnung zu stellen.
§ 12 Rechte, Pflichten und Haftung des Entleihers
1. Der Entleiher ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang dem jeweiligen Tätigkeitsbereich entsprechen. Der Leiharbeitnehmer wird in den Arbeitsablauf im Betrieb des Entleihers einbezogen.
2. Der Entleiher verpflichtet sich, einen Arbeitsunfall unverzüglich dem Verleiher zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen.
3. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist dem Verleiher innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Entleiher Zutritt zu den Arbeitsplätzen seiner Leiharbeitnehmer zu gewähren.
4. Der Entleiher trägt die alleinige Verantwortung für eine eigenmächtig veranlasste vertrags- oder gesetzeswidrige Beschäftigung der Leiharbeitnehmer – insbesondere dem Einsatz an einem anderen als den vereinbarten Einsatzort/betrieb oder einer anderen als der vereinbarten Tätigkeit – und stellt den Verleiher insoweit von jeder Haftung frei. Des Weiteren stellt der Entleiher den Verleiher von jeder Haftung frei, die auf folgenden P?ichtverletzungen beruhen:
– fehlerhafte Angabe(n) des Entleihers über die Branche des angegebenen Einsatzbetriebs fehlerhafte oder unterlassene Angabe(n) über Vergleichsentgelte und/oder deren Änderung
– fehlerhafte oder unterlassene Angabe(n) über betriebliche Vereinbarungen, die Leistungen für Zeitarbeitskräfte vorsieht und/oder deren Änderung
– fehlerhafte oder unterlassene Angabe(n) über Vorbeschäftigungen einer vom Verleiher überlassenen Arbeitskraft in Betrieben des Entleihers oder eines mit dem Entleiher konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmens
5. Die Überlassung der Leiharbeitnehmer durch den Entleiher an Dritte (sog. Kettenverleih) ist unzulässig und daher ausgeschlossen.
6. Der Entleiher haftet auf Schadensersatz dafür, dass an ihn überlassene Leiharbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Arbeit und auf seinem Betriebsgelände nicht von anderen Zeitarbeitsanbietern unlauter abgeworben werden.
7. Der Entleiher verpflichtet sich, arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen eines Leiharbeitnehmers (insb. unentschuldigtes Fehlen, Zu-Spät-Kommen, Schlechtleistung) dem Verleiher unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Entleiher dieser Anzeigepflicht nicht nach, ist er zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitnehmer-Überlassungsvertrages nicht berechtigt und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
8. Beabsichtigt der Entleiher, einen Leiharbeitnehmer über das vertraglich vorgesehene Ende der Einsatzzeit hinaus zu beschäftigen, so hat er dies dem Verleiher mindestens fünf Arbeitstage im Voraus schriftlich anzukündigen. Kommt der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Verleiher berechtigt, anderweitig Ersatz zu stellen.
§ 13 Haftung des Verleihers
1. Der Verleiher haftet gegenüber dem Entleiher nur für Schaden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner vertragswesentlichen Pflichten, der ordnungsgemäßen Auswahl und Überlassung seiner Leiharbeitnehmer, beruhen. Eine Haftung des Verleihers ist der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Entleiher ist berechtigt, einen Nachweis über den Versicherungssehutz der Betriebshaftpflichtversicherung des Verleihers sowie deren Deckungshöhe zu verlangen.
2. Der Entleiher stellt den Verleiher von einer Inanspruchnahme durch Dritte frei, sofern Dritte durch einen vom Verleiher ordnungsgemäß ausgewählten Leiharbeitnehmer einen Schaden erleiden.
3. Der Verleiher übernimmt darüber hinaus keine Haftung, Wenn Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit Geldangelegenheiten, z.B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Umgang mit Wertpapieren oder anderen Wertsachen, betraut werden.
§ 14 Arbeitszeit
Für die Dauer der Überlassung unterliegen die Leiharbeitnehmer der in dem Betrieb des Entleihers geltenden Arbeitszeit. Diese Mindesteinsatzzeit des Leiharbeitnehmers wird berechnet, auch wenn seine tatsächliche Arbeitszeit aus vom Entleiher zu vertretenden Gründen niedriger sein sollte. Bei Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit ist der Entleiher verpflichtet, dem Verleiher unverzüglich eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 15 Abrechnung, Zahlung, und Anpassung der Verrechnungssätze
1. Die Abrechnung erfolgt auf Grund der von dem Entleiher abzuzeichnenden Tätigkeitsnachweise der Leiharbeitnehmer. Hierin sind alle Stunden zu bescheinigen, die der Leiharbeitnehmer dem Entleiher zur Arbeitsleistung zur Verfügung stand, sowie etwaige Fehlzeiten. Werden die Arbeitszeiten der entliehenen Arbeitnehmer elektronisch erfasst, erfolgt die Abrechnung aufgrund der hierzu ermittelten und übersandten Daten.
2. Sofern gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen eine Erhöhung der Lohn- und/oder Lohnnebenkosten zur Folge haben (z.B. Tariflohnerhöhungen, tariflicher einsatzbezogener Zuschlag ab einer bestimmten Einsatzdauer oder Einführung/Änderung von tariflichen Branchenzuschlägen), ist der Verleiher berechtigt, den vereinbarten Verrechnungssatz im billigen Ermessen anzupassen.
3. Der Entleiher tritt sicherheitshalber seine aus dem Überlassungsverhältnis entstehenden Forderungen gegenüber seinen Auftraggebern/Kunden unwiderruflich an den Verleiher ab.
4. Ein Recht des Kunden auf Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber dem Verleiher besteht nur, sofern seine Forderung gegen den Verleiher rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Verleiher nicht bestritten wird.
§ 16 Vermittlungsprovision bei Übernahmen
Sofern während der Überlassung oder innerhalb von drei Monaten nach deren Beendigung ein Anstellungsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher bzw. einem mit ihm rechtlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen einem Dritten und dem Entleiher bezüglich des Leiharbeitnehmers zustande kommt, so ist der Verleiher berechtigt, dem Entleiher eine Vermittlungsgebühr in Rechnung zu stellen.
Für die Überlassungsdauer von …
a) bis zu drei Monaten beträgt diese Gebühr das 2-fache
b) bis zu sechs Monaten beträgt diese Gebühr das 1,5-fache
c) bis zu neun Monaten beträgt diese Gebühr das 1-fache und
d) bis zu zwölf Monaten beträgt diese Gebühr das 0,5-fache
… des Bruttomonatsentgelts, das der Leiharbeitnehmer zur Beendigung der Überlassung beim Verleiher bezogen hat, Zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vermittlungsgebühr wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher oder dem Dritten zur Zahlung fällig.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Warenlieferungen und sonstige Leistungen (§§ 2 bis 8)
§ 17 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der SIRA nach Rechnungsstellung sofort zahlungsfällig und ohne jeden Abzug spätestens Zum in der Rechnung angegebenen Zahlungstermin frei Zahlungsstelle an uns zu bezahlen, in der Regel 14 Tage Zahlungsziel.
2. Der Kunde kommt durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Zahlungsverzug, ohne Mahnung mit Ablauf des in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatums. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle unsere Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig. Zur weiteren Lieferung sind wir dann nur noch gegen Vorauskasse verpflichtet.
3. SIRA ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist SIRA berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten und Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Gerät der Kunde in Verzug, so ist SIRA berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 %über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
5. Wenn SIRA Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, ist SIRA berechtigt, die gesamten bestehenden Forderungen an den Kunden sofort fällig zu stellen. SIRA ist dann berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Kunden an dem Leistungsgegenstand. SIRA ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand, ohne Verzicht auf ihre Ansprüche, bis zu deren Erfüllung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Kunden. Bei Vertragsrücktritt hat der Kunde der SIRA, neben einer Entschädigung für die Benutzung des Liefergegenstandes, auch jede sonstige Wertminderung zu ersetzen.
6. Bei sonstigen und Dienstleistungen werden die erbrachten Teilleistungen wöchentlich abgerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Warenlieferungen, inklusive dazugehöriger Leistungen für Installation, Inbetriebnahme usw., über einem Bestellvolumen von 5.000 € gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50 % Anzahlung bei Vertragsabschluss bzw. Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden,
40 % bei Mitteilung der Lieferbereitschaft an den Kunden,
10 % nach Rechnungslegung bei erfolgter Lieferung und Abnahme der Leistung
7. Eine Aufrechnung kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklären. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden bei einer Warenlieferung einschließlich zugehöriger Leistungen für Inbetriebnahme usw., nicht zu.
§ 18 Schriftform
Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 19 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Erfüllungsort ist Erfurt in Thüringen, Bundesrepublik Deutschland, und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern ist das zuständige Gericht in Erfurt. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner seinen Unternehmenssitz im Ausland hat.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.